Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Letex GmbH, Augsburg
Stand:2005

1.Anwendung: Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unser Lieferanten und Kunden und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche Lieferungen und Bezüge von uns Anwendung. Ergänzend gelten die Im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und, im grenzüberschreitenden Verkehr, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung.

2. Zahlung innerhalb 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Gegenüber unseren Forderungen kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir befugt, Vorauszahlungen zu verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ferner berechtigt, Zinsen in der Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Rechnungsbetrag zu berechnen.

3. Lieferung erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers, unversichert ab Versandort oder durch zur Verfügungstellung am Lager ohne Rücksicht auf die Transportkostentragung. Liefererschwerungen die beim Verkäufer oder beim Vorlieferanten eintreten, sei es durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Unterbindung der Rohstoff zufuhr oder aus anderen unverschuldeten Gründen, berechtigen den Verkäufer, eine angemessene Nachlieferfrist in Anspruch zu nehmen, die mindestens der Dauer der Lieferungserschwerung entspricht, höchstens aber 8 Wochen beträgt. Verkäufer und Käufer haben nach Ablauf dieser Frist das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbe­haltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vornehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vorn Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich die vorbezeichneten Rechte des Verkäufers auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

5. Mangelrügen oder sonstige Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht zu Ansprüchen auf Schadenersatz oder zur Zurückhalten der Zahlung. Der Käufer kann die gelieferte Ware nur zur Verfügung stellen, aber keine Ersatzlieferung fordern. Uns steht bei mangelhafter oder unrichtiger Lieferung das Recht zu, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zuzüglich einer angemessenen Nachlieferfrist, Ersatz zu liefern. Der Käufer hat – erforderlichen Falls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für uns jegliche Haftung. Geringfügige Abweichungen in der Qualität oder beim Ausfall der Garne oder Zwirne sind technisch nicht vermeidbar, und gelten, da handelsüblich, nicht als Mängel. Bei Erhebung einer Mängelrüge ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Reklamation feststellen zu lassen. Rücksendungen beanstandeter Ware dürfen nur im Einverständnis mit dem Verkäufer erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer im Räumen dieser Bestimmungen, Minderung verlangen, sofern der Verkäufer nicht bereit ist, eine Ersatzlieferung Innerhalb angemessener Frist zu leisten. Wandlung kann nur bei völlig unbrauchbarer Lieferung begehrt werden. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrage und einem sich eventuell ergebenden Wechselprotest ist das für den Sitz der Firma des Verkäufers zuständige Amts- oder Landgericht.

7. Schlussbestimmungen: Im Übrigen gelten dem Käufer gegenüber auch die handelsüblichen Bedingungen, die zwischen dem Verkäufer und seinem jeweiligen Vorlieferanten vereinbart sind. Dazu gehören auch alle Bestimmungen betreffend die technischen Grundlagen, z.B. Qualitäts-, Färb- und Nummerntoleranzen. Änderungen von Kaufverträgen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind Sofern binnen 3 Tagen nach Erhalt dieser Bedingungen kein schriftlicher Einspruch gegen diese erfolgt, gilt Stillschweigen als Zustimmung.
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.